Eine strafmindernde Berücksichtigung der Täterkomponente bei der Geldstrafe fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte hinsichtlich der Verkaufsabsicht für das Haschisch nicht geständig ist (vgl. zu den übrigen Faktoren E. 4.5) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bereits im Rahmen der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden. Damit hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 4.10. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).