34 Abs. 1 StGB) auch ausgehend von einem jeweils leichten Verschulden und einem engen zeitlichen und gewissen sachlichen Zusammenhang zwischen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres überschritten würde. Eine strafmindernde Berücksichtigung der Täterkomponente bei der Geldstrafe fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte hinsichtlich der Verkaufsabsicht für das Haschisch nicht geständig ist (vgl. zu den übrigen Faktoren E. 4.5) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bereits im Rahmen der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden.