4.9.3. Die Einsatzstrafe wäre für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, womit die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) auch ausgehend von einem jeweils leichten Verschulden und einem engen zeitlichen und gewissen sachlichen Zusammenhang zwischen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres überschritten würde.