Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.