Der Beschuldigte hat das Haschisch verkaufen wollen und damit aus finanziellen bzw. egoistischen Motiven gehandelt. Wie bereits ausgeführt, war er zwar drogenabhängig, befand sich jedoch nicht in einer finanziellen Notsituation (vgl. oben). Mithin verfügte er dennoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 15 -