Der Beschuldigte hat die drei Haschischplatten in seinem Fahrzeug (zwei Platten in der Mittelarmlehne auf der Rückbank, eine Platte im Seitenfach eines Rucksacks versteckt) mitgeführt. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und wirkt sich dementsprechend neutral aus.