4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 184 Tagen (13. Juli 2022 bis 12. Januar 2023) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.9. 4.9.1. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen.