Die dadurch bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt jedoch nicht schwer, zumal der Beschuldigte während dieser Zeit nicht mehr im Ungewissen über das Urteil gewesen ist und sich die Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt nicht als übermässig erweist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 1 Monat auf insgesamt 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 4.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. - 14 -