Der Beschuldigte zeigt hingegen eine gewisse Einsicht und Reue, was strafmindernd zu berücksichtigen ist, auch wenn sich seine Einsicht und Reue anhand seiner Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vornehmlich auf seinen eigenen Drogenkonsum und kaum auf seinen – auch durch den Besitz der qualifizierten Drogenmenge vollendeten – Tatbeitrag zum Drogenhandel und der dadurch verursachten Gesundheitsgefährdung vieler Menschen zu beziehen scheint (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Soweit er sich sodann darauf beruft, die Untersuchungshaft sei ein Wendepunkt für ihn gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6;