Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. Auch wenn es sich nicht um eine einschlägige und lediglich geringfügige Vorstrafe handelt, ist diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügenden Lehren daraus gezogen hat und sogar noch innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).