Berufungsverhandlung S. 21). Er befand sich damit nicht in einer Situation, in der seine Entscheidungsfreiheit dahingehend eingeschränkt gewesen ist, als dass die Deliktsbegehung der einzige Weg zur Befriedigung seiner Kokainabhängigkeit gewesen wäre. Mithin hat er nicht aus einer subjektiven Notsituation, sondern primär aus finanziellen Motiven gehandelt.