58, UA act. 967) bzw. rund 50 Gramm (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) Kokain zum Eigenkonsum zu erhalten. Auch wenn – trotz seiner früheren Aussage, wonach er auf dem Weg zur Abhängigkeit, jedoch nicht richtig süchtig gewesen sei (UA act. 971) – zu Gunsten des Beschuldigten von einer Kokainabhängigkeit ausgegangen wird und der Beschuldigte für das Aufbewahren des Kokains als Entgelt Kokain zum Eigenkonsum erhalten hat bzw. hätte erhalten sollen, dies somit (indirekt) zur Finanzierung des eigenen Konsums gedient hat, rechtfertigt sich im Rahmen von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nur eine massvoll verschuldensmindernde Berücksichtigung dieses Umstands.