Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit wiegt dementsprechend schwer. Dass das Kokain nicht durch den Beschuldigten selbst, sondern wohl durch seinen Kollegen C._____ hätte veräussert werden sollen, vermag an der grossen Anzahl der dadurch gefährdeten Personen bzw. der entsprechenden schweren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat das Kokain in einer von ihm gemieteten Garage aufbewahrt. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen und wirkt sich dementsprechend neutral aus.