Der Beschuldigte hat – abzüglich der Eigenkonsummenge von 34 Gramm – 1'515,1 Gramm Kokaingemisch besessen, das zur Veräusserung an Dritte bestimmt gewesen ist. Ausgehend vom von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen Reinheitsgrad von 85.5 % (vorinstanzliches Urteil E. II.A.3) entspricht dies einer Reinmenge von rund 1'295 Gramm Kokain. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312) wurde damit um mehr als das 71-fache überschritten. Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit wiegt dementsprechend schwer.