19 Abs. 1 lit. d BetmG, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, bei welchen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht kommt, ist damit eine Geldstrafe auszufällen. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, bei der es sich um eine Übertretung handelt, ist sodann kumulativ eine Busse auszusprechen.