Zwar hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine nicht einschlägige Vorstrafe im tieferen Bereich handelt und der Beschuldigte noch nie eine Geldstrafe zu bezahlen hatte, kann jedoch nicht gesagt werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.