Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. Zwar hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen.