Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ist, soweit sich – wie vorliegend – keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigt, eine Freiheitsstrafe vorgesehen. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 19 Abs. 2 BetmG konnte mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden, womit sich das neue Recht, das diese Möglichkeit nicht mehr vorsieht, als milderes Recht erweist und dementsprechend gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die grobe - 10 -