Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist allerdings anzumerken, dass es sich bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn, die der Beschuldigte überschritten hat, offensichtlich um eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit und nicht um die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, die 120 km/h beträgt, gehandelt hat. Der Schuldspruch hat daher wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu erfolgen.