BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend dieselben drei Haschischplatten besteht damit kein Raum. Ein Freispruch hat entgegen dem Antrag des Beschuldigten jedoch nicht zu erfolgen, weil es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung handelt (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Da in Bezug auf die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 26.8 Gramm Haschisch hingegen keine Veräusserungsabsicht erstellt ist, ist hinsichtlich dieser Menge auch der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht erfüllt. Nachdem gemäss Anklage eine Tateinheit vorgelegen hat, hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).