Indem der Beschuldigte drei Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 261 Gramm besessen hat, die zum Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sind, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Die Veräusserungsabsicht ist vom Schuldspruch wegen Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG umfasst, denn bei einem Besitz einzig zum Eigenkonsum würde es sich nicht um ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern lediglich um eine Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG handeln. Für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m.