Zum einen liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass ein Dealer einem Konsumenten insbesondere eine für mehrere Monate ausreichende Menge eines Betäubungsmittels, die gemäss Aussage des Beschuldigten einen Wert von Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'400.00 hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), ohne Gegenleistung zum Testen überlässt. Zum anderen hat es sich bei zwei der drei Platten um dieselbe Sorte (Nordis Wood) gehandelt, was ein Testen von beiden Platten unnötig bzw. ein Zurverfügungstellen zum Testen noch unwahrscheinlicher gemacht hätte.