act. 968) bzw. von zwei unterschiedlichen Dealern (GA act. 56) erhalten, um sie zu probieren und eine davon für den Eigenkonsum zu kaufen und die restlichen zurückzugeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.; UA act. 968, GA act. 56, 64 f.), erweist sich sodann nicht als glaubhaft. Zum einen liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass ein Dealer einem Konsumenten insbesondere eine für mehrere Monate ausreichende Menge eines Betäubungsmittels, die gemäss Aussage des Beschuldigten einen Wert von Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'400.00 hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), ohne Gegenleistung zum Testen überlässt.