968) im Auto mit sich führen und damit ein grösseres Entdeckungs- und Verlustrisiko eingehen sollte, anstatt es – wie er es doch ebenfalls gemacht hat – in seiner Wohnung aufzubewahren. Seine Behauptung, er habe die drei Haschischplatten am Vortag ohne Bezahlung von seinem Dealer (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.; UA -8-