Daraus, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Haschisch in unangebrochenen Platten bei einer nächtlichen Autofahrt unter der Woche von seinem Wohnort nach Zürich mit sich geführt hat, ist zu schliessen, dass das Haschisch zum Verkauf bestimmt gewesen ist. Hätte das Haschisch dem Eigenkonsum des Beschuldigten gedient, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er eine gemäss seinen Aussagen für rund neun Monate ausreichende Menge Haschisch (UA act. 968) im Auto mit sich führen und damit ein grösseres Entdeckungs- und Verlustrisiko eingehen sollte, anstatt es – wie er es doch ebenfalls gemacht hat – in seiner Wohnung aufzubewahren.