Gramm Haschisch in Stücken (UA act. 480, 520), bei denen aufgrund der Menge und des Fundorts von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen werden kann, handelt es sich beim im Fahrzeug mitgeführten Haschisch um drei ganze Platten mit einem Gesamtgewicht von 261 Gramm (UA act. 333 ff., 520). Daraus, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Haschisch in unangebrochenen Platten bei einer nächtlichen Autofahrt unter der Woche von seinem Wohnort nach Zürich mit sich geführt hat, ist zu schliessen, dass das Haschisch zum Verkauf bestimmt gewesen ist.