2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass die drei am 13. Juli 2022 im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Haschischplatten im Gesamtgewicht von 261 Gramm zur Veräusserung an Dritte bestimmt gewesen seien. Hinsichtlich der in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 26.8 Gramm Haschisch, ging sie hingegen davon aus, dass diese dem Eigenkonsum des Beschuldigten gedient hätten (vorinstanzliches Urteil E. II.B.2.3).