__ kaufe Kokain und verkaufe es teurer weiter (GA act. 65) und er wisse, dass das Kokain zum Zweck des Verkaufs gelagert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Erfolgt eine Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, so muss nicht angeführt werden, welcher Sachverhalt unter welchen Absatz von Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4). Damit erübrigen sich die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Befragung von C.___