Ob der Beschuldigte oder C._____ das Kokain hat weiterverkaufen wollen oder ob der Beschuldigte konkrete Anstalten zum Verkauf getroffen hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn der Beschuldigte das Kokain für C._____ aufbewahrt hat und eine Eigenkonsummenge von 34 Gramm Kokaingemisch in Abzug gebracht wird, ist der Beschuldigte am 13. Juli 2022 im Besitz einer reinen Kokainmenge gewesen, die den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt und zur Abgabe an Dritte bestimmt gewesen ist, was der Beschuldigte gewusst hat (GA act. 94 b), zumal er ausgesagt hat, C._____ kaufe Kokain und verkaufe es teurer weiter (GA act.