Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als unerheblich, denn bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge begründet eine ausreichende Gefährdung, wenn die Drogen zur Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob der Beschuldigte oder C._____ das Kokain hat weiterverkaufen wollen oder ob der Beschuldigte konkrete Anstalten zum Verkauf getroffen hat, ist nicht entscheidend.