Er bestreitet mit Berufung einzig, dass er das Kokaingemisch habe verkaufen wollen. Er habe für einen Kollegen, C._____, die Drogen für kurze Zeit aufbewahrt und als Entgelt dafür rund 100 Gramm Kokain erhalten, um damit seine Drogensucht zu befriedigen. Die in seinem Fahrzeug aufgefundenen 34 Gramm Kokaingemisch habe er zum Eigenkonsum besessen (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.