1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 13. Juli 2022 insgesamt 1'549,1 Gramm Kokaingemisch (34 Gramm in seinem Fahrzeug, 1'515,1 Gramm in der von ihm gemieteten Garage), entsprechend einer Reinmenge von rund 1'324 Gramm Kokain (ausgehend vom von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen Reinheitsgrad von 85.5 % [Reinheitsgrad des Kokain-Hydrochlorids gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin abzüglich eines Vertrauensbereichs von 5.5 %], vorinstanzliches Urteil E. II.A.3), besessen zu haben. Er bestreitet mit Berufung einzig, dass er das Kokaingemisch habe verkaufen wollen.