19 Abs. 1 lit. g BetmG). Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.2). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begeht, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Von einer Gefahr für die -6-