__ und E._____ als Zeugen zurück. 3.7. Mit Eingaben vom 13. und 15. Mai 2025 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen ein. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand am 22. Mai 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG) schuldig gesprochen.