3.6. Mit Eingabe vom 29. April 2025 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung im Schuldpunkt auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Zudem beantragte er im Sinne eines Eventualantrags, im Falle einer 24 Monate übersteigenden teilbedingten Freiheitsstrafe sei ein zu vollziehender Teil der Strafe von maximal 12 Monaten auszusprechen. Weiter zog er den Beweisantrag betreffend die Befragung der Polizisten D._____ und E._____