3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. Juli 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Juli 2024 eine vorgängige Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung ein. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 28. August 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und vorgängige Anschlussberufungsantwort ein. -5-