19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Zudem stellte er die Beweisanträge, es seien C._____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson und die Polizisten D.__