7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d-g im Gesamtbetrag von Fr. 15'294.40 auferlegt. 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. B._____, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 12'374.50 (inkl. 7.7% MWST sowie Spesen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 7.1 lit. c). Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.