- ca. 287.8 Gramm Haschisch - ca. 1'549.1 Gramm Kokaingemisch 6.2. [Die] vier beschlagnahmten Digitalwaagen werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 6.3. Die beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten in Höhe von Fr. 3'743.10 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. 7 hienach) verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO).