4. Die ausgestandene Haft von 184 Tagen (vom 13. Juli 2022 bis am 12. Januar 2023 in Untersuchungshaft) wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 3.1. hievor angerechnet. 5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel vom 23. April 2021 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. 6.1. Die folgenden, beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und vernichtet: