2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auszusprechen.