Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.107 (ST.2023.68; StA.2022.5749) Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1988, von Luzern und Arlesheim, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 31. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 18. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG - der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auszusprechen. 3. 3.1. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 43 StGB im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die restliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 3.2. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. -3- 4. Die ausgestandene Haft von 184 Tagen (vom 13. Juli 2022 bis am 12. Januar 2023 in Untersuchungshaft) wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 3.1. hievor angerechnet. 5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel vom 23. April 2021 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. 6.1. Die folgenden, beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und vernichtet: - ca. 287.8 Gramm Haschisch - ca. 1'549.1 Gramm Kokaingemisch 6.2. [Die] vier beschlagnahmten Digitalwaagen werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 6.3. Die beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten in Höhe von Fr. 3'743.10 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. 7 hienach) verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'400.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 12'374.50 d) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 280.50 e) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 6'291.00 f) Polizeikostenrapporte Fr. 1'185.00 g) den Spesen Fr. 137.90 Total Fr. 27'668.90 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d-g im Gesamtbetrag von Fr. 15'294.40 auferlegt. 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. B._____, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 12'374.50 (inkl. 7.7% MWST sowie Spesen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Ziff. 7.1 lit. c). Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 12'374.50 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). -4- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Zudem stellte er die Beweis- anträge, es seien C._____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson und die Polizisten D._____ und E._____ als Zeugen zu befragen sowie die während des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten angefertigten Akten medizinischen Inhalts sowie die Akten des Amtes für Administrativ- massnahmen im Zusammenhang mit den Feststellungen eines Fahr- verbotes infolge eines Drogenkonsums des Beschuldigten beizuziehen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. Juni 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. Juli 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Juli 2024 eine vorgängige Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung ein. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 28. August 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und vorgängige Anschluss- berufungsantwort ein. -5- 3.6. Mit Eingabe vom 29. April 2025 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung im Schuldpunkt auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Zudem beantragte er im Sinne eines Eventualantrags, im Falle einer 24 Monate übersteigenden teilbedingten Freiheitsstrafe sei ein zu vollziehender Teil der Strafe von maximal 12 Monaten auszusprechen. Weiter zog er den Beweisantrag betreffend die Befragung der Polizisten D._____ und E._____ als Zeugen zurück. 3.7. Mit Eingaben vom 13. und 15. Mai 2025 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen ein. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand am 22. Mai 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG) schuldig gesprochen. 1.2. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) oder wer zu einer der vorgenannten Widerhandlungen Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. Novem- ber 2024 E. 2.1.2). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begeht, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Von einer Gefahr für die -6- Gesundheit vieler Menschen ist gemäss Rechtsprechung ab einem Grenzwert von 18 Gramm Kokain auszugehen ist (BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 13. Juli 2022 insgesamt 1'549,1 Gramm Kokaingemisch (34 Gramm in seinem Fahrzeug, 1'515,1 Gramm in der von ihm gemieteten Garage), entsprechend einer Reinmenge von rund 1'324 Gramm Kokain (ausgehend vom von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen Reinheitsgrad von 85.5 % [Reinheits- grad des Kokain-Hydrochlorids gemäss forensisch-chemischem Ab- schlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin abzüglich eines Vertrauens- bereichs von 5.5 %], vorinstanzliches Urteil E. II.A.3), besessen zu haben. Er bestreitet mit Berufung einzig, dass er das Kokaingemisch habe verkaufen wollen. Er habe für einen Kollegen, C._____, die Drogen für kurze Zeit aufbewahrt und als Entgelt dafür rund 100 Gramm Kokain erhalten, um damit seine Drogensucht zu befriedigen. Die in seinem Fahr- zeug aufgefundenen 34 Gramm Kokaingemisch habe er zum Eigenkonsum besessen (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Die Vorbringen des Beschuldig- ten erweisen sich in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als unerheblich, denn bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge begründet eine ausreichende Gefährdung, wenn die Drogen zur Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob der Beschuldigte oder C._____ das Kokain hat weiterverkaufen wollen oder ob der Beschuldigte konkrete Anstalten zum Verkauf getroffen hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn der Beschuldigte das Kokain für C._____ aufbewahrt hat und eine Eigenkonsummenge von 34 Gramm Kokain- gemisch in Abzug gebracht wird, ist der Beschuldigte am 13. Juli 2022 im Besitz einer reinen Kokainmenge gewesen, die den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt und zur Abgabe an Dritte bestimmt gewesen ist, was der Beschuldigte gewusst hat (GA act. 94 b), zumal er ausgesagt hat, C._____ kaufe Kokain und verkaufe es teurer weiter (GA act. 65) und er wisse, dass das Kokain zum Zweck des Verkaufs gelagert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Erfolgt eine Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, so muss nicht angeführt werden, welcher Sachverhalt unter welchen Absatz von Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4). Damit erübrigen sich die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Befragung von C._____, Beizug von weiteren Akten zum Beweis des Kokainkonsums bzw. der Kokainabhängigkeit des Beschuldigten), weshalb diese abzuweisen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). -7- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass die drei am 13. Juli 2022 im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Haschisch- platten im Gesamtgewicht von 261 Gramm zur Veräusserung an Dritte bestimmt gewesen seien. Hinsichtlich der in der Wohnung des Beschuldig- ten sichergestellten 26.8 Gramm Haschisch, ging sie hingegen davon aus, dass diese dem Eigenkonsum des Beschuldigten gedient hätten (vor- instanzliches Urteil E. II.B.2.3). Der Beschuldigte bestreitet, dass er das Haschisch habe weiterverkaufen wollen bzw. Anstalten dazu getroffen habe (Berufungsbegründung S. 4). 2.2. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die drei im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefundenen Haschischplatten (Cannabisprodukt) zur Veräusserung an Dritte bestimmt gewesen sind. Der Beschuldigte befand sich gemäss seinen Angaben auf dem Weg von seinem Wohnort in Q._____ nach Oerlikon, als er am 13. Juli 2022 um 01:17 Uhr nach einem Zwischenstopp im von ihm gemieteten Lagerraum in Spreitenbach angehalten worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10; GA act. 52; UA act. 176). Zwei Haschischplatten (Sorten Rolls Royce und Nordis Wood) sind in der Mittelarmlehne auf der Rückbank seines Land Rovers versteckt gewesen, eine weitere Haschischplatte (Sorte Nordis Wood) hat sich im Seitenfach eines im Auto mitgeführten Rucksacks befunden (UA act. 323). Im Gegensatz zu den im Wohnzimmer des Beschuldigten in einer kleinen Truhe oberhalb des Cheminées sicher- gestellten 26.8 Gramm Haschisch in Stücken (UA act. 480, 520), bei denen aufgrund der Menge und des Fundorts von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen werden kann, handelt es sich beim im Fahrzeug mitgeführten Haschisch um drei ganze Platten mit einem Gesamtgewicht von 261 Gramm (UA act. 333 ff., 520). Daraus, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Haschisch in unangebrochenen Platten bei einer nächtlichen Autofahrt unter der Woche von seinem Wohnort nach Zürich mit sich geführt hat, ist zu schliessen, dass das Haschisch zum Verkauf bestimmt gewesen ist. Hätte das Haschisch dem Eigenkonsum des Beschuldigten gedient, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er eine gemäss seinen Aussagen für rund neun Monate ausreichende Menge Haschisch (UA act. 968) im Auto mit sich führen und damit ein grösseres Entdeckungs- und Verlustrisiko eingehen sollte, anstatt es – wie er es doch ebenfalls gemacht hat – in seiner Wohnung aufzubewahren. Seine Behauptung, er habe die drei Haschischplatten am Vortag ohne Bezahlung von seinem Dealer (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.; UA -8- act. 968) bzw. von zwei unterschiedlichen Dealern (GA act. 56) erhalten, um sie zu probieren und eine davon für den Eigenkonsum zu kaufen und die restlichen zurückzugeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.; UA act. 968, GA act. 56, 64 f.), erweist sich sodann nicht als glaubhaft. Zum einen liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass ein Dealer einem Konsumenten insbesondere eine für mehrere Monate ausreichende Menge eines Betäubungsmittels, die gemäss Aussage des Beschuldigten einen Wert von Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'400.00 hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), ohne Gegenleistung zum Testen überlässt. Zum anderen hat es sich bei zwei der drei Platten um dieselbe Sorte (Nordis Wood) gehandelt, was ein Testen von beiden Platten unnötig bzw. ein Zurverfügungstellen zum Testen noch unwahrscheinlicher gemacht hätte. Indem der Beschuldigte drei Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 261 Gramm besessen hat, die zum Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sind, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Die Veräusserungsabsicht ist vom Schuldspruch wegen Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG umfasst, denn bei einem Besitz einzig zum Eigenkonsum würde es sich nicht um ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern lediglich um eine Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG handeln. Für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG betreffend dieselben drei Haschischplatten besteht damit kein Raum. Ein Freispruch hat entgegen dem Antrag des Beschuldigten jedoch nicht zu erfolgen, weil es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung handelt (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Da in Bezug auf die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 26.8 Gramm Haschisch hingegen keine Veräusserungsabsicht erstellt ist, ist hinsichtlich dieser Menge auch der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht erfüllt. Nachdem gemäss Anklage eine Tateinheit vorgelegen hat, hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. Die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind unangefochten geblieben bzw. nicht mehr angefochten und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -9- Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist allerdings anzumerken, dass es sich bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn, die der Beschuldigte überschritten hat, offensichtlich um eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit und nicht um die allgemeine Höchstgeschwindig- keit auf Autobahnen im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, die 120 km/h beträgt, gehandelt hat. Der Schuldspruch hat daher wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu erfolgen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ist, soweit sich – wie vorliegend – keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigt, eine Freiheitsstrafe vorgesehen. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 19 Abs. 2 BetmG konnte mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden, womit sich das neue Recht, das diese Möglichkeit nicht mehr vorsieht, als milderes Recht erweist und dementsprechend gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die grobe - 10 - Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen. Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. Zwar hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine nicht einschlägige Vorstrafe im tieferen Bereich handelt und der Beschuldigte noch nie eine Geldstrafe zu bezahlen hatte, kann jedoch nicht gesagt werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, bei welchen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht kommt, ist damit eine Geldstrafe auszufällen. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, bei der es sich um eine Übertretung handelt, ist sodann kumulativ eine Busse auszusprechen. 4.4. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbeson- dere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 und N. 174 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungs- potential (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.5). - 11 - Der Beschuldigte hat – abzüglich der Eigenkonsummenge von 34 Gramm – 1'515,1 Gramm Kokaingemisch besessen, das zur Veräusserung an Dritte bestimmt gewesen ist. Ausgehend vom von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen Reinheitsgrad von 85.5 % (vorinstanzliches Urteil E. II.A.3) entspricht dies einer Reinmenge von rund 1'295 Gramm Kokain. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderli- che Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312) wurde damit um mehr als das 71-fache überschritten. Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit wiegt dementsprechend schwer. Dass das Kokain nicht durch den Beschuldigten selbst, sondern wohl durch seinen Kollegen C._____ hätte veräussert werden sollen, vermag an der grossen Anzahl der dadurch gefährdeten Personen bzw. der entsprechen- den schweren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat das Kokain in einer von ihm gemieteten Garage aufbewahrt. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen und wirkt sich dementspre- chend neutral aus. Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe seit Ende Mai oder April 2022 täglich Kokain konsumiert (GA act. 55, vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 und UA act. 971). Er habe das Kokain für C._____ aufbewahrt, um im Gegenzug dafür von diesem rund 100 Gramm (GA act. 58, UA act. 967) bzw. rund 50 Gramm (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11) Kokain zum Eigenkonsum zu erhalten. Auch wenn – trotz seiner früheren Aussage, wonach er auf dem Weg zur Abhängigkeit, jedoch nicht richtig süchtig gewesen sei (UA act. 971) – zu Gunsten des Beschuldigten von einer Kokainabhängigkeit ausgegangen wird und der Beschuldigte für das Aufbewahren des Kokains als Entgelt Kokain zum Eigenkonsum erhalten hat bzw. hätte erhalten sollen, dies somit (indirekt) zur Finanzierung des eigenen Konsums gedient hat, rechtfertigt sich im Rahmen von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nur eine massvoll verschuldens- mindernde Berücksichtigung dieses Umstands. Der Beschuldigte war zur Finanzierung seines Eigenkonsums nicht auf die Begehung der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angewiesen, hat er am 13. Juli 2022 doch eine grössere Menge Bargeld (Fr. 1'140.00, EUR 2'600.00, USD 100.00 und GBP 10.00) sowie eine Unze Gold (Münze South African Krugerrand 1967 1 oz Fine Gold) mit sich geführt (UA act. 322 ff.) und zu diesem Zeitpunkt als Informatiker ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'000.00 (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4; vgl. GA act. 49 und UA act. 182, wonach sein Einkommen Fr. 8'000.00 [x 13] betragen habe) erzielt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sodann auch ausgesagt, er habe die monatlichen Ausgaben von rund Fr. 1'500.00 für den Drogenkonsum aus den eigenen Ersparnissen und seinem Lohn finanziert (Protokoll der - 12 - Berufungsverhandlung S. 21). Er befand sich damit nicht in einer Situation, in der seine Entscheidungsfreiheit dahingehend eingeschränkt gewesen ist, als dass die Deliktsbegehung der einzige Weg zur Befriedigung seiner Kokainabhängigkeit gewesen wäre. Mithin hat er nicht aus einer subjekti- ven Notsituation, sondern primär aus finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Dro- genmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichs- weise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 4.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden. Auch wenn es sich nicht um eine einschlägige und lediglich geringfügige Vorstrafe handelt, ist diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügenden Lehren daraus gezogen hat und sogar noch innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat den Besitz des Kokains eingestanden. Ein Leugnen wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage jedoch zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung damit nicht wesentlich erleichtert. Der Beschuldigte zeigt hingegen eine gewisse Einsicht und Reue, was strafmindernd zu berücksichtigen ist, auch wenn sich seine Einsicht und Reue anhand seiner Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vornehmlich auf seinen eigenen Drogenkonsum und kaum auf seinen – auch durch den Besitz der qualifizierten Drogenmenge vollendeten – Tat- beitrag zum Drogenhandel und der dadurch verursachten Gesundheits- gefährdung vieler Menschen zu beziehen scheint (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Soweit er sich sodann darauf beruft, die Untersuchungshaft sei ein Wendepunkt für ihn gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), ist dies dadurch zu relativieren, dass er nach dem in Untersuchungshaft erfolgten Drogenentzug dennoch rückfällig geworden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8; verkehrsmedizinisches Gutachten vom 30. Mai 2023 S. 5). Der Beschuldigte konsumiert nun seit ungefähr eineinhalb Jahren keine Drogen mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten vom 20. September 2024), - 13 - verfügt über eine Festanstellung im IT-Bereich und kann auf eine enge familiäre Unterstützung, insbesondere durch seine Ehefrau, zurückgreifen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 8 f.). Ob seine Einsicht nachhaltig ist und ihm die Drogen- und Deliktsfreiheit längerfristig gelingt, wird sich noch weisen müssen, zumal das zum Tatzeitpunkt bereits bestehende enge familiäre Umfeld und die feste Arbeitsstelle ihn nicht vom Drogenkonsum und der Deliktsbegehung abzuhalten vermochten. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 37 Jahre alt, lebt mit seiner Ehefrau in Q._____ und plant, mit ihr eine Familie zu gründen. Er ist gesund und konsumiert keine Drogen mehr. Seit November 2023 arbeitet er als […] bei der J._____ AG (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5, 9; Zwischenzeugnis J._____ AG). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnli- chen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd auswirkt, woraus sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten ergibt. 4.6. Leicht strafmindernd ist sodann die Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat für die schriftliche Urteils- begründung rund 10 Monate benötigt, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Die dadurch bewirkte Verletzung des Beschleunigungs- gebots wiegt jedoch nicht schwer, zumal der Beschuldigte während dieser Zeit nicht mehr im Ungewissen über das Urteil gewesen ist und sich die Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt nicht als übermässig erweist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 1 Monat auf insgesamt 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 4.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. - 14 - 4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 184 Tagen (13. Juli 2022 bis 12. Januar 2023) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 4.9. 4.9.1. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen. 4.9.2. Die Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. Der Beschuldigte hat am 13. Juli 2022 drei Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 261 Gramm besessen, die zur Veräusserung an Dritte bestimmt gewesen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine besonders grosse, jedoch ebenfalls nicht zu bagatellisierende Menge. Zwar handelt es sich bei Haschisch bzw. Cannabis um eine sogenannte «weiche» Droge. Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumen- ten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Der Beschuldigte hat die drei Haschischplatten in seinem Fahrzeug (zwei Platten in der Mittelarmlehne auf der Rückbank, eine Platte im Seitenfach eines Rucksacks versteckt) mitgeführt. Die Art und Weise der Tatausfüh- rung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und wirkt sich dementsprechend neutral aus. Der Beschuldigte hat das Haschisch verkaufen wollen und damit aus finanziellen bzw. egoistischen Motiven gehandelt. Wie bereits ausgeführt, war er zwar drogenabhängig, befand sich jedoch nicht in einer finanziellen Notsituation (vgl. oben). Mithin verfügte er dennoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 15 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.9.3. Die Einsatzstrafe wäre für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, womit die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) auch ausgehend von einem jeweils leichten Verschulden und einem engen zeitlichen und gewissen sachlichen Zusammenhang zwischen der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres überschritten würde. Eine strafmindernde Berücksichtigung der Täterkomponente bei der Geldstrafe fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte hinsichtlich der Verkaufsabsicht für das Haschisch nicht geständig ist (vgl. zu den übrigen Faktoren E. 4.5) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bereits im Rahmen der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen worden. Damit hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 4.10. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'083.00 bei der J._____ AG (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Davon ist ein Pauschalabzug von 20% für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten vorzunehmen. Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Es resultiert somit ein Tagessatz von Fr. 150.00. 4.11. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 16 - Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 für die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen auferlegten Probezeit von zwei Jahren begangen. Vor dem Hintergrund, dass die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu vollziehen ist, erweist sich sowohl der Widerruf der bedingten Vorstrafe als auch der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe aus präventiven Gesichtspunkten nicht als erforderlich, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Den aufgrund der Straffälligkeit des Beschuldigten während der Probezeit noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist für die vorliegende Geldstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. Zudem ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 für die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen auferlegte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern. 4.12. Die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 ist nicht angefochten worden, womit es damit sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 150.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren und 9 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem ist die Probezeit für die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen um ein Jahr zu verlängern. - 17 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft erwirkt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zu einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe sowie einer höheren Geldstrafe verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von 41.4 Stunden erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der amtliche Verteidiger macht vom 11. bis 16. April 2025 einen Aufwand von 2.5 Stunden für Abklärungen beim Amt für Justizvollzug und entspre- chende Information des Beschuldigten geltend. Dabei ist es um die Klärung der Frage gegangen, ob bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten und Anrechnung der Untersuchungshaft von 184 Tagen ein Vollzug in der Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangen- schaft möglich sei und falls nein, wie hoch die Strafe sein müsste, damit dies möglich wäre (vgl. Beilage zur Eingabe vom 29. Mai 2025). Der mit diesen Abklärungen zusammenhängende Aufwand erweist sich nicht als angemessen und ist nicht zu entschädigen, da er für einen erfahrenen Anwalt nicht erforderlich gewesen wäre, zumal sich die Antworten auf diese - 18 - Fragen aus dem Strafgesetzbuch und bezüglich teilbedingter Strafen aus einem Leitentscheid des Bundesgerichts ergeben (Art. 77b Abs. 1 StGB, Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB, BGE 150 IV 277 Regeste und E. 2.2.5). Dementsprechend wäre auch der für die Eingabe vom 29. April 2025 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.2 Stunden zwischen dem 17. und dem 29. April 2025 geringer ausgefallen, da darin das Ergebnis der Abklärungen wiedergegeben und als Beilage eingereicht und aufgrund dessen ein Eventualantrag gestellt und begründet worden ist. Für die Eingabe vom 29. April 2025 erweist sich ein Aufwand von einer Stunde als angemessen. Als nicht angemessen erscheint zudem der Aufwand von insgesamt 4 Stunden zwischen dem 5. und 13. Mai 2025 für die Eingabe vom 15. Mai 2025 (Beweisantrag), mit welcher zwei verkehrsmedizinische Gutachten und ein Zwischenzeugnis eingereicht worden sind. Dazu wäre lediglich eine kurze Eingabe erforderlich gewesen, zumal der amtliche Verteidiger die in der Eingabe gemachten Ausführungen in seinem Plädoyer wiederholt hat. Als angemessen erweist sich ein Aufwand von 0.5 Stunden, womit der geltend gemachte Aufwand um 3.5 Stunden zu kürzen ist. Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.9 Stunden für Besprechungen und Telefonate (6.9 Stunden) sowie E-Mail- Korrespondenz (4 Stunden) mit dem Beschuldigten weder als angemessen noch als notwendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es handelte sich um kein komplexes Verfahren, der Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren war eingeschränkt und es wurde hinsichtlich der noch angefochtenen Punkte im Wesentlichen an der bisherigen Verteidigungs- strategie festgehalten. Zudem wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine einstündige Besprechung des vorinstanzlichen Urteils entschädigt (GA act. 109). Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich vor diesem Hintergrund ein Aufwand für Besprechungen, Telefonate und E-Mail-Korrespondenz von 4 Stunden, womit der geltend gemachte Aufwand um 6.9 Stunden zu kürzen ist. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (- 0.8 Stun- den) ergibt sich somit ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 25.5 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert zuzüglich den Auslagen von Fr. 188.85 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'270.00. - 19 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte für sämtliche Anklagesachverhalte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'294.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'400.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'374.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 184 Tagen (13. Juli 2022 bis 12. Januar 2023) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2021 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 130.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. - 21 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen: - ca. 287.8 Gramm Haschisch - ca. 1'549.1 Gramm Kokaingemisch Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Die vier beschlagnahmten Digitalwaagen werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehän- digt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.3. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 3'743.10 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'270.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'294.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'374.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 22 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 22. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli