4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'436.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)