2. Die Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. 51 Abs. 3 SVG schuldig. 3. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte, mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.