5.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (Art. 429 Abs. 1 StPO) präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2), hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit freigesprochen. - 12 -