Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Die im Strafbefehl gegen die Beschuldigte erhobenen beiden Vorwürfe bilden einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, wobei Mehrkosten für die Strafuntersuchung hinsichtlich dem freigesprochenen Punkt (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) nicht auszumachen sind. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.