Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz bei freigewählter Verteidigung in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Vorliegend handelt es sich weder um einen besonders einfachen noch um einen schwierigen Fall, weshalb der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zur Anwendung gelangt. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Daraus resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.00, davon ist die Hälfte, mithin Fr. 1'500.00 aus der Staatskasse zu vergüten.