5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte Anspruch auf die Hälfte einer nach dem Anwaltstarif festgelegten Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 9 AnwT; § 13 AnwT), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).