4. Die Vorinstanz erkannte betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall auf eine Busse von Fr. 500.00 sowie bei Nichtbezahlung der Busse auf eine Ersatzfreiheitsstrafe basierend auf einem Umwandlungssatz von Fr. 30.00 (vorinstanzliches Urteil E. 7.1 f. S. 19 f.). Für den Fall der (teilweisen) Abweisung der Berufung hat die Beschuldigte keine Rügen vorgebracht. Es kann deshalb hinsichtlich der Strafzumessung zur Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 10 -