SVG statuierte Pflicht, ihren Namen und ihre Adresse dem anderen anzugeben oder wenn dies nicht möglich gewesen wäre, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Einwendungen der Beschuldigten, sie habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht und der Unfallgegner habe den Austausch von Name und Adresse verhindert, zielen somit an der Sache vorbei. Massgebend ist nicht die abschliessende rechtliche Aufarbeitung eines Unfalls, sondern ob die Beschuldigte aus damaliger Sicht der Parteien (auch) als Schädigerin in Betracht kam. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG ist rechtens und zu bestätigen.